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Welche Kosten für Spitex-Leistungen muss ich zu welchem Anteil zahlen?

Gute und professionelle Pflege kostet Geld. Und obwohl ambulante Spitex-Pflege deutlich günstiger ist als stationäre, können unter Umständen ganz schnell mehrere tausend Franken monatlich zusammenkommen. Verständlicherweise sorgen sich Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige daher über die entstehenden Kosten und vor allem darüber, wer diese zu welchem Anteil tragen muss. Hierfür ist vor allem entscheidend, um welche Art von Leistungen es sich genau handelt, aber auch der Kanton spielt eine Rolle bei der Kostenaufteilung.

Besorgte Frau mit Kopfschmerzen liest eine Rechnung, während sie über die Kosten der Spitex nachdenkt, in einem modernen Wohnzimmer.

In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen, welche Leistungen überhaupt unterschieden werden und wer zu welchem Anteil deren Kosten trägt. Im nächsten Blogbeitrag geben wir Ihnen dann ein paar Tipps darüber, welche Finanzierungsmöglichkeiten Sie bei zu hohen Kosten haben und wann Sie welchen Anspruch auf finanzielle Unterstützung geltend machen können.

Ganz grob werden zwei Arten von Leistungen unterschieden, wenn es um die Kosten geht:

  1. ärztlich verordnete und somit kassenpflichtige Leistungen
  2. nicht kassenpflichtige also ungedeckte Leistungen

Ärztlich verordnete, kassenpflichtige Leistungen

Was versteht man darunter?

Alle Leistungen, die von einem Arzt gemäss KLV (Krankenpflege-Leistungsverordnung) verordnet wurden, sind kassenpflichtig. Deswegen ist es auch egal, ob Sie diese Leistungen von einer öffentlich-rechtlichen oder einer privaten Spitex-Organisation erhalten – die Kosten werden identisch verrechnet und Sie zahlen bei beiden exakt das Gleiche. Private Spitex-Organisationen wie SpitexCare sind also bei diesen Leistungen nicht teurer, haben aber einige Vorteile, welche wir in diesem Blogbeitrag aufgezählt und erläutert haben. Wichtig ist dabei nur, dass die jeweilige Spitex-Organisation über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügt und damit Krankenkassen anerkannt ist – wie SpitexCare.

Diese kassenpflichtigen Leistungen werden zu unterschiedlichen Anteilen von der jeweiligen Krankenkasse, den Spitex-Klienten selbst sowie der öffentlichen Hand, also den Kantonen und Gemeinden, finanziert. Zu diesen Leistungen gehören die eigentliche Pflege, aber auch die dafür nötige vorhergehende Bedarfsabklärung. Die Tarife für diese Leistungen werden vom Bundesrat gesetzlich über die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) festgelegt und gelten für alle Kantone gleich. Bei diesen kassenpflichtigen Leistungen wird aber noch einmal unterschieden in zwei Finanzierungskategorien:

  1. ambulante Pflege ohne Akut-/Übergangspflege
  2. ambulante Akut-/ Übergangspflege

Was ist ambulante Pflege ohne Akut-/Übergangspflege?

Zu dieser grundlegenden Finanzierungskategorie werden grundsätzlich alle Leistungen gezählt, die nicht in die spezielle zweite Finanzierungskategorie der ambulanten Akut-/Übergangspflege fallen. Gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) zahlt die obligatorische Krankenpflegeversicherung folgende gesetzlich festgelegten Beiträge pro Stunde:

  • CHF 54.60 für die Grundpflege (Essen und Trinken, Waschen, Anziehen, Mobilisieren etc.)
  • CHF 65.40 für Untersuchung u. Behandlung (Medikamentenabgabe, Wundversorgung, Blutdruckmessung etc.)
  • CHF 79.80 für Abklärung und Beratung (Pflegeplanung, Anleitung bei Medikamenteneinnahme etc.)

Diese Leistungen werden immer in Einheiten von 5 Minuten abgerechnet, aber immer mit mindestens 10 Minuten pro Einsatz verrechnet.

Wer zahlt was für ambulante Pflege ohne Akut-/Übergangspflege?

Für kassenpflichtige Leistungen der ambulanten Pflege ohne Akut-/Übergangspflege zahlen Sie neben Ihrer individuellen Franchise und dem jeweiligen Selbstbehalt einen kantonal unterschiedlichen Patientenbeitrag, teilweise auch Patientenbeteiligung genannt. Dieser Patientenbeitrag darf aber nur maximal CHF 15.95 pro Tag bzw. CHF 5821.75 pro Jahr betragen – egal in welchem Kanton Sie leben. Die restlichen Kosten trägt dann der jeweilige Kanton bzw. die Gemeinde.

Was ist ambulante Akut-/ Übergangspflege?

Unter die Finanzierungskategorie ambulante Akut-/Übergangspflege fallen ausschliesslich ambulante Pflegeleistungen, welche unter bestimmten Kriterien von einem Spitalarzt im Anschluss an einen Spitalaufenthalt und für maximal 14 Tage direkt verordnet wurden. Diese Leistungen werden dann, gemäss KLV, vollständig von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie den Kantonen bzw. Gemeinden getragen.

Wer zahlt was für ambulante Akut-/Übergangspflege?

Für diese kassenpflichtigen Leistungen der ambulanten Akut-/Übergangspflege zahlen Sie ausschliesslich den Selbstbehalt und Ihre Franchise. Alle übrigen Kosten tragen Krankenkasse und öffentliche Hand.

Wie hoch ist der Patientenbeitrag im Kanton Zürich?

Der Patientenbeitrag beträgt gemäss dem Pflegegesetz des Kantons Zürich CHF 8.– pro Tag, zusätzlich zu Ihrer individuellen Franchise und dem jeweiligen Selbstbehalt.

Wie hoch ist der Patientenbeitrag im Kanton Aargau?

Seit Januar 2013 liegt der Patientenbeitrag im Kanton Aargau bei 20% der im KLV für die gesamte Scheiz gesetzlich festgelegten Beiträge, die wir weiter oben aufgezählt haben. Auch hier zahlen Sie den Patientenbeitrag zusätzlich zu Ihrer individuellen Franchise und dem Selbstbehalt. Diese 20% Patientenbeteiligung an den Kosten sind aber mit maximal CHF 15.95 pro Tag bzw. CHF 5821.75 pro Jahr gedeckelt. Von diesem Patientenbeitrag ausgenommen sind ausserdem Kinder und Jugendliche, bis sie das 18. Altersjahr vollendet haben. Bei Abrechnungen über die Invalidenversicherung (IV), Militärversicherung (MV) und Unfallversicherung (UV) fällt der Patientenbeitrag ebenfalls weg.

Nicht kassenpflichtige Leistungen

Was versteht man darunter?

Zu den nicht kassenpflichtigen also ungedeckten Leistungen gehören alle nicht vom Arzt verordneten Leistungen aus dem Bereich Betreuung und Hauswirtschaft, die keine spezielle Ausbildung benötigen und daher sehr oft von Angehörigen übernommen werden. Beispiele für diese nicht-pflegerischen Leistungen sind Einkaufen und Kochen, Putzen, Waschen und Bügeln, Begleitung zu Arztterminen usw. ebenso wie Nachtwachen. Aber auch bestimmte Pflegeleistungen, welche nicht in der KLV aufgelistet sind, gehören dazu.

Wer zahlt was für nicht kassenpflichtige Leistungen?

Diese ungedeckten Leistungen müssen Sie leider grundsätzlich selbst tragen. Es gibt aber private Zusatzversicherungen sowie finanzielle Unterstützungswerkzeuge von Bund und Gemeinden, mit denen sich diese Kosten zumindest reduzieren lassen. Am besten Sie erkundigen sich so früh wie möglich über Ihren aktuellen Versicherungsschutz dafür. Falls sich ein Wechsel Ihrer Krankenkassen-Zusatzversicherung lohnt, sollten Sie diesen möglichst bald durchführen, aber dabei unbedingt auf eventuelle Sperrfristen für Ihre Leistungen direkt nach dem Wechsel achten. Auf Comparis.ch finden Sie übrigens weitere Informationen zum Wechsel bzw. Kündigung Ihrer Zusatzversicherung sowie einen hilfreichen Krankenkassenvergleich.

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