Ungedeckte Leistungen: Hilflosenentschädigung & Assistenzbeitrag
In diesem, dem nachfolgenden und dem zuletzt veröffentlichten Blogbeitrag "Übersicht & Ergänzungsleistungen" sehen wir uns Ihre Möglichkeiten für die Finanzierung von ungedeckten Leistungen näher an. Nach einem grundsätzlichen Überblick und den Ergänzungsleistungen im Detail, erklären wir in diesem Blogbeitrag die Hilflosenentschädigung genauer und stellen kurz den Assistenzbeitrag als weiteres Finanzierungswerkzeug vor.
Hilflosenentschädigung
Was genau ist eine Hilflosenentschädigung?
Hilflosenentschädigungen sind, ähnlich den Ergänzungsleistungen, ebenfalls finanzielle Beiträge von stattlichen Einrichtungen wie z.B. der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV bzw. Invalidenversicherung IV, der obligatorischen Unfallversicherung UVG oder der Militärversicherung MV. Da die Hilflosenentschädigungen der UVG und der MV nur für ganz bestimmte Fälle und Lesende relevant sind, behandelt dieser Blogbeitrag der Einfachheit halber im Folgenden nur die Hilflosenentschädigung der AHV/IV.
Falls Sie sich nicht sicher sind auf welche Hilflosenentschädigung Sie Anrecht haben, können Sie sehr gerne unsere kostenlose Erstberatung nutzen. Wir klären gemeinsam mit Ihnen Ihre Ansprüche exakt ab:
Auch für die Hilflosenentschädigung der AHV/IV besteht ein rechtlicher Anspruch unter den weiter unten aufgezählten Voraussetzungen. Im Gegensatz zu den Ergänzungsleistungen wird die Hilflosenentschädigung aber unabhängig von Einkommen und Vermögen sowie zusätzlich zur AHV- oder IV-Rente gezahlt. Die Hilflosenentschädigung ist gedacht für Menschen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, egal ob körperlich oder geistig, welche bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Unterstützung durch Dritte bzw. entsprechende Organisationen angewiesen sind. Zu diesen Lebensverrichtungen zählen zum Beispiel:
- die Körperpflege
- die Nahrungszubereitung & -aufnahme
- das An- & Auskleiden
- das Aufstehen & Zubettgehen
- das Hinsetzen & Aufstehen
- der Toilettengang
- aber auch die Pflege von sozialen Kontakten u.ä.
Die Höhe der Hilflosenentschädigung richtet sich dabei nach dem Grad der
gesundheitlichen Beeinträchtigung.
Wer hat wann Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung?
Die folgenden Voraussetzungen müssen für einen rechtlichen Anspruch erfüllt sein:
- es besteht eine ununterbrochene schwere, mittelschwere oder leichte Hilflosigkeit, die seit mindestens einem Jahr nachgewiesen ist
- die betroffene Person hat ihren Wohnsitz in der Schweiz
- die betroffene Person bezieht eine AHV- oder IV-Rente
- die betroffene Person hat keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung bzw. der Militärversicherung
- sie nicht in der Lage sind ohne Betreuung alleine zu wohnen
- sie nicht in der Lage sind Aktivitäten ausser Haus ohne Begleitung nachzugehen
- ein Risiko besteht, dass sie zunehmend von der Aussenwelt isoliert werden
Wer hat keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung?
Keinen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der AHV/IV haben:
- Menschen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
- Menschen, die schon eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen UVG oder der MV beziehen
Welche Leistungen bietet die Hilflosenentschädigung?
Die Hilflosenentschädigung ist eine Pauschale, welche sich nach dem Grad der Hilflosigkeit sowie, im Falle einer IV-Rente, nach dem Aufenthaltsort (zu Hause oder im Heim zu mindestens 15 Tagen im Monat) richtet. Einkommen und Vermögen spielen hierfür keine Rolle.
Bei Bezug einer Rente der Invalidenversicherung werden folgende Leistungen gezahlt:
Grad der Hilflosigkeit | im Heim (CHF pro Monat) | zu Hause (CHF pro Monat) |
leichten Grades | 119.- | 474.- |
mittleren Grades | 296.- | 1'185.- |
schweren Grades | 474.- | 1'896.- |
Bei Bezug einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden folgende Leistungen gezahlt:
Grad der Hilflosigkeit | Leistung in CHF pro Monat |
leichten Grades | 237.- |
mittleren Grades | 593.- |
schweren Grades | 948.- |
Wichtig: Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades besteht nur, falls Sie zu Hause wohnen. Wenn die betroffene Person eine Hilflosenentschädigung der IV vor dem Erreichen des Rentenalters bezieht, wird diese Hilflosenentschädigung ab dem Pensionsalter von der AHV in gleicher Höhe ausgezahlt.
Wie und wo wird die Hilflosenentschädigung beantragt?
Unter Einhaltung der einjährigen Frist können Sie hier das passende Antragsformular ganz einfach elektronisch ausfüllen oder auch zum Ausdrucken herunterladen:
- Hilflosenentschädigung AHV
- Hilflosenentschädigung IV für Erwachsene
- Hilflosenentschädigung IV für Minderjährige
Zum nicht-elektronischen Einreichen in Papierform oder bei Fragen müssen Sie sich direkt an die IV-Stelle Ihres Wohnkantons wenden.
Wichtig: Die Hilflosenentschädigung wird maximal für die 12 Monate vor Beginn Ihres Anspruchs gezahlt. Sie sollten sich daher spätestens 12 Monate nach Beginn Ihres Anspruchs für die Hilflosenentschädigung anmelden, damit Sie gemäss der einjährigen Frist Ihre Entschädigung für den gesamten Zeitraum Ihres Anspruches erhalten.
Assistenzbeitrag
Für Betroffene, die eine Hilflosenentschädigung beziehen und zu Hause leben (möchten), gibt es ausserdem die Möglichkeit einen Assistenzbeitrag zu beantragen. Dieser Beitrag ermöglicht die Anstellung einer Person, welche dann entsprechende Hilfeleistungen erbringt. Damit soll die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Betroffenen gefördert und gesichert werden. Auch hier kann die Anmeldung entweder ganz einfach und direkt elektronisch oder auch in Papierform bei der jeweiligen IV-Stelle des Wohnkantons erfolgen:
Die Hilflosenentschädigung garantiert Menschen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die auf Unterstützung von Dritten angewiesen sind einen selbstbestimmten und lebenswerten Alltag. Wie schon in früheren Blogbeiträgen angesprochen, wird ein Grossteil der Pflege von Angehörigen übernommen, ohne die der Bedarf sonst auch gar nicht abzudecken wäre. Damit diese liebevolle und aufopfernde Unterstützung nicht im finanziellen Ruin endet, gibt es für Angehörige ebenfalls staatliche Unterstützung in Form von Betreuungsgutschriften und Erwerbsausfallentschädigungen. Diese beiden Finanzierungswerkzeuge stellen wir Ihnen im nächsten Blogbeitrag detaillierter vor.
Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Fragen!
In unserer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung klären wir gemeinsam mit Ihnen Ihre individuelle Situation und die Möglichkeiten für eine professionelle, herzliche und bezahlbare Pflege für Sie bzw. Ihre Angehörigen. Wir unterstützen Sie auch sehr gerne dabei die bürokratischen Hürden zu überwinden. Sprechen Sie einfach mit uns: