Ungedeckte Leistungen: Betreuungsgutschrift & Erwerbsausfallersatz
In den zwei voran gegangenen Blogbeiträgen zu den Finanzierungsmöglichkeiten von ungedeckten Leistungen haben wir Ihnen eine Übersicht gegeben sowie die Ergänzungsleistungen näher beleuchtet und danach die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag vorgestellt. In diesem Beitrag geht es zunächst um die Möglichkeiten für pflegende Angehörige eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, damit deren unentbehrlicher, aufopferungsvoller Einsatz nicht existenzbedrohend wird. Als allerletztes soziales Auffangnetz stellen wir hier ausserdem kurz die Sozialhilfe vor, die Sie und Ihre Angehörigen hoffentlich niemals in Anspruch nehmen müssen.
Gutschriften und Entschädigungen für pflegende Angehörige
Betreuungsgutschrift
Angehörige, die aufopferungsvoll bedürftige Angehörige pflegen, können einen rechtlichen Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift geltend machen. Diese Gutschrift wird dann auf die spätere AHV- oder IV-Rente angerechnet. Folgende Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein:
- es werden Grosseltern, Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten, Schwiegereltern oder Stiefkinder gepflegt
- die gepflegten Angehörigen beziehen eine Hilflosenentschädigung der AHV/IV, UV oder MV und zwar mittleren oder schweren Grades
- die pflegende und die pflegebedürftige Person befinden sich überwiegend, d. h. während mindestens 180 Tagen
im Jahr, in derselben, leicht erreichbaren Wohnsituation
Wichtig: Geltend machen, können Sie Ihren Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift bei der Ausgleichskasse des Kantons, in dem die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz hat - also nicht in Ihrem eigenen Wohnkanton.
Erwerbsausfallentschädigung
Im Rahmen der Ergänzungsleistungen, welche wir in diesem früheren Beitrag schon ausführlich vorgestellt haben, dürfen Pflegebedürftige eine Erwerbsausfallentschädigung für pflegende Angehörige beantragen - als Vergütung für deren Erwerbsausfall. Allgemeine Informationen zur Erwerbsausfallentschädigung finden Sie hier. Da dort aber genaue Informationen für pflegende Angehörige fehlen, empfehlen wir Ihnen entweder bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse nachzufragen oder uns zu kontaktieren. Wir klären mit Ihnen gemeinsam Ihre ganz individuelle Situation inklusive Ihren Ansprüchen und Möglichkeiten. Nutzen Sie einfach unsere kostenlose Erstberatung:
Sozialhilfe
In der Schweiz beziehen ca. 256'800 Personen insgesamt Sozialhilfe. Gedacht ist diese für Menschen, keine Anstellung mehr bekommen, über kein Vermögen mehr verfügen können und bei denen keine Sozialversicherung zuständig ist.
Für pflegebedürftige Menschen, bei denen sämtliche vorgestellte Finanzierungsmöglichkeiten nicht mehr ausreichen, gibt es als "letzten Strohhalm" die Sozialhilfe. Diese springt aber nur unter gewissen Umständen ein. Ausserdem ist es möglich, dass direkte Angehörige also die Eltern oder die Kinder der pflegebedürftigen Person zur finanziellen Unterstützung verpflichtet werden. Geregelt wird die Sozialhilfe kantonal, es wurden von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS aber Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe ausgearbeitet. Diese stellen die Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit über kantonale Grenzen hinweg sicher. Informationen zu den Schweizer Anlaufstellen finden Sie hier. Die SKOS bietet zwar selbst keine Beratung an aber dafür eine Liste der schweizweiten und regionalen Anlaufstellen.
Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Fragen!
In unserer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung klären wir gemeinsam mit Ihnen Ihre individuelle Situation und die Möglichkeiten für eine professionelle, herzliche und bezahlbare Pflege für Sie bzw. Ihre Angehörigen. Wir unterstützen Sie auch sehr gerne dabei die bürokratischen Hürden zu überwinden. Sprechen Sie einfach mit uns: